OLG Hamburg: Haftung wegen Verstoßes gegen Baugeldverwendungspflicht nach dem GSB (jetzt BauFordSiG) trifft nicht nur den Geschäftsführer einer GmbH, sondern auch den faktischen Geschäftsführer, verantwortlichen Prokuristen oder Generalbevollmächtigten
Die persönliche Haftung von Organen juristischer Personen wegen eines Verstoßes gegen die Baugeldverwendungspflicht ist durch die Änderungen des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) zum 1. Januar 2009 erneut in den Fokus getreten. Unter seinem neuen Namen Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) enthält das Gesetz einen wesentlich erweiterten Baugeldbegriff und erfasst nun insbesondere alle Abschlagszahlungen, die ein Generalunternehmer von seinem Auftraggeber erhält.
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